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§ 1 Allgemeines

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften u. ä., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebot, Eigentums- und Urheberrechte
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die in den Angeboten, Drucksachen, Katalogen, Offerten- und Projektzeichnungen usw. enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen und Beschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Es besteht für uns keine Pflicht zur Benachrichtigung über erfolgte Änderungen.
2. Unsere Angebote erhalten Verbindlichkeit nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung.
3. An dem Angebot dargestellten technischen Lösungen, ferner an Abbildungen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen wie Kostenvoranschlägen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen einschließlich aller etwaiger Vervielfältigung zurückzugeben.

§ 3 Preise
1. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
2. Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten sowie zuzüglich der gesetzlichen, am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise oder sonstige Gestehungskosten einschließlich unserer Bezugskosten beim Vorlieferanten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

§ 4 Lieferlisten, Termine, Teillieferungen, Mehr- und Minderlieferungen
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Genehmigungen und Unterlagen vorliegen und alle dafür wesentlichen Fragen geklärt sind sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferung haben wir nicht einzustehen.
2. Die Lieferlisten verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Vorlieferant eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Eine eventuell vom Besteller gesetzte Nachfrist verlängert sich in diesem Falle entsprechend. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder sie versandbereit gemeldet ist. Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrundes zu erklären. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6. Teillieferungen sind zulässig.
7. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % behalten wir uns vor.
8. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 5 Verpackung
1. Die Verpackung wird besonders berechnet.
2. Eine Rückgabe von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen bei solchen Verpackungen, für die ein duales System der Abfallbeseitigung („grüner Punkt“) oder ähnliches eingerichtet wurde, das von der zuständigen Behörde nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt ist. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben.
3. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, daß dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
4. Soweit der Verkäufer an dem von der Industrie und Handel entwickelten Elektro-Mehrwegtransportsystem teilnimmt ist er berechtigt, die Ware in Mehrweg-Elektro-Behältern anzuliefern und dem Verkäufer für diese das übliche Pfand zu berechnen. Der Verkäufer verpflichtet sich in diesem Falle, auch die Mehrweg-Elektro-Behälter anderer an diesem System beteiligter Lieferanten zu den allgemeinen Bedingungen des Elektro-Mehrwegtransportsystems zurückzunehmen.
5. Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transportmitteln hat der Käufer den dem Verkäufer entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 6 Zahlung und Verrechnung
1. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt in bar oder EC-Scheck bis Euro 200,00 in Verbindung mit dem Personalausweis. Bei Versendung erfolgt die Zahlung im Voraus.
2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei der Annahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Verzugszinsen berechnen wir mit 3 % p. A. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche ist nicht statthaft.

§ 7 Vermögensverschlechterung und Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder uns bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet oder erfolgen Wechselproteste beim Käufer, gleich aus welchem Grunde, so können wir Vorauszahlung oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt H Ziffer 5 widerrufen. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen uns in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Nimmt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Abschnitt G genannten Fällen Gebrauch machen.
Zur Abtretung der Forderung - einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring Banken - ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und die uns zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Bei Zahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf uns über, sobald der Käufer den Scheck erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Käufer sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns übergeben.
6. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt.
7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderungen insgesamt um mehr als 20 vom Hundert sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Der Käufer ist verpflichtet, die uns gehörende Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
10. Soweit im Lande des Käufers für Übereignung der gelieferten Gegenstände oder der Sicherheiten besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hat der Käufer für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.

§ 9 Gefahrenübergang, Abnahmeverzug
1. Sobald die Ware versandbereit ist, wird der Käufer von uns hiervon unterrichtet. Damit beginnt die Abnahmeverpflichtung des Käufers und geht die Gefahr auf den Käufer über. Gleichzeitig beginnt zu diesem Zeitpunkt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Laufzeit der Gewährleistungsfrist.
2. Die Beförderungsgefahr geht mit der Beendigung des Beladens in unserem Werk oder Lager oder in einem von uns beauftragten Werk oder Lager auf den Käufer über, dies gilt auch bei einer etwaigen Vereinbarung frachtfreier Lieferung durch uns. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur bei Vereinbarung und nur auf Kosten des Käufers.
3. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Ware sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, auf den Wert der Waren und denjenigen nicht abgenommener Abschlüsse 15 % für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision zu fordern, es sei denn, daß der Käufer den Nachweis erbringt, daß ein Schaden nicht oder in einem wesentlich niedrigerem Umfang als in Höhe der Pauschale entstanden ist.

§ 10 Mängelrüge und Gewährleistung
1. Die von uns hergestellten Gegenstände und Teile hiervon werden nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Absendung oder Übergabe oder Meldung der Versandbereitschaft nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere infolge von Material- oder Herstellungsfehlern unbrauchbar werden und wenn solche Mängel - unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung - unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt worden sind; des weiteren gilt § 476 a BGB. Alle Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen für gelieferte Teile, an denen der Käufer eigenmächtig Änderungen oder Nachbesserungen vorgenommen hat oder wenn die Mängel auf natürlichen Verschleiß oder auf Temperatur-, Witterungs- und ähnliche Einflüsse zurückzuführen sind. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferant des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung für Mängel und Schäden gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen. In diesen Fällen haften wir jedoch nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist; sie beträgt mindestens zwei Wochen.
3. Dem Käufer wird das Recht vorbehalten, bei Unmöglichkeit, Unterlassen oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4. Schadenersatzansprüche - mit Ausnahme, daß sie zugesicherte Eigenschaften betreffen - auch soweit sie sich zugleich aus dem Gesetz herleiten lassen, z. B. unerlaubte Handlung, sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
5. Für Mängel und Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstehen, haften wir auf keinen Fall.
6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

§ 11 Abtretung von Rechten und Pflichten
Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

§ 12 Daten über den Käufer
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 13 Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen, nicht jedoch, wenn sie zugesicherte Eigenschaften betreffen - werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend.
2. Für Reparaturen gelten die individuellen Reparaturbedingungen der einzelnen Hersteller. Auf Anfrage werden die Reparaturbedingungen der Hersteller übermittelt.
3. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

§ 14 Warentausch
Wenn wir uns aus Gründen der Kulanz zu einem Warenaustausch bereit erklären, so hat der Käufer die Kosten für die Rücknahme und Prüfung der zurückgegebenen Waren - mindestens 10 % des Verkaufspreises dieser Waren - und außerdem die Frachtkosten und Kosten für notwendige Instandsetzungsarbeiten zu entrichten.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort ist Bergisch Gladbach.
2. Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach, wenn die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Wir sind berechtigt am Sitz des Käufers zu klagen.
3. Es gilt das formelle und materielle Recht des Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 16 Übersichtlichkeitsklausel, Teilunwirksamkeit, entsprechende Anwendung
1. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Dienst-, Werk- und Werklieferungsverträge.

 
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