§ 1 Allgemeines
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für
alle - auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen
Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften
u. ä., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen
des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Angebot, Eigentums- und Urheberrechte
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die in den Angeboten, Drucksachen,
Katalogen, Offerten- und Projektzeichnungen usw. enthaltenen Angaben,
wie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen und
Beschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Es besteht
für uns keine Pflicht zur Benachrichtigung über erfolgte
Änderungen.
2. Unsere Angebote erhalten Verbindlichkeit nur durch ausdrückliche
schriftliche Bestätigung.
3. An dem Angebot dargestellten technischen Lösungen, ferner
an Abbildungen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen wie Kostenvoranschlägen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen
dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen
einschließlich aller etwaiger Vervielfältigung zurückzugeben.
§ 3 Preise
1. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben.
2. Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich
Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten
sowie zuzüglich der gesetzlichen, am Tag der Lieferung geltenden
Mehrwertsteuer.
3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß
und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Wochen liegen. Erhöhen
sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne,
die Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise
oder sonstige Gestehungskosten einschließlich unserer Bezugskosten
beim Vorlieferanten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
§ 4 Lieferlisten, Termine, Teillieferungen, Mehr-
und Minderlieferungen
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht bevor alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Genehmigungen und Unterlagen vorliegen und alle dafür
wesentlichen Fragen geklärt sind sowie nicht vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen und -termine beziehen
sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten
mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die
Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden
kann. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte
oder unterbliebene Lieferung haben wir nicht einzustehen.
2. Die Lieferlisten verlängern sich - unbeschadet unserer
Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der
Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen
Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend
für Liefertermine.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung
um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für
eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag
zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände
gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige
hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen
(z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie
Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese
bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Vorlieferant eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht
zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Eine eventuell vom Besteller gesetzte Nachfrist
verlängert sich in diesem Falle entsprechend. Von uns werden
Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen
dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf
einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag
zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt
oder sie versandbereit gemeldet ist. Der Rücktritt ist schriftlich
und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrundes
zu erklären. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter
Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei
denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert,
so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern.
6. Teillieferungen sind zulässig.
7. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
bestimmt. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % behalten wir
uns vor.
8. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung
der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen
sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern
der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die
Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§ 5 Verpackung
1. Die Verpackung wird besonders berechnet.
2. Eine Rückgabe von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen
bei solchen Verpackungen, für die ein duales System der Abfallbeseitigung
(„grüner Punkt“) oder ähnliches eingerichtet
wurde, das von der zuständigen Behörde nach der Verpackungsverordnung
in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt ist. Eine Rücknahme
von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit vom
Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer
jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes
Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist
in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten
und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben.
3. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, daß
dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale
auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet,
die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen
zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß
den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
4. Soweit der Verkäufer an dem von der Industrie und Handel
entwickelten Elektro-Mehrwegtransportsystem teilnimmt ist er berechtigt,
die Ware in Mehrweg-Elektro-Behältern anzuliefern und dem
Verkäufer für diese das übliche Pfand zu berechnen.
Der Verkäufer verpflichtet sich in diesem Falle, auch die
Mehrweg-Elektro-Behälter anderer an diesem System beteiligter
Lieferanten zu den allgemeinen Bedingungen des Elektro-Mehrwegtransportsystems
zurückzunehmen.
5. Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transportmitteln
hat der Käufer den dem Verkäufer entstandenen Schaden
zu ersetzen.
§ 6 Zahlung und Verrechnung
1. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt in bar oder EC-Scheck bis
Euro 200,00 in Verbindung mit dem Personalausweis. Bei Versendung
erfolgt die Zahlung im Voraus.
2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
ohne Skontogewährung angenommen. Die Wechselentgegennahme
bedarf immer einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit uns.
Bei der Annahme von Wechseln werden die bankmäßigen
Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar
zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haften wir nicht, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Verzugszinsen berechnen wir mit 3 % p. A. über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Käufer
weist einen niedrigeren Schaden nach. Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht
von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche
ist nicht statthaft.
§ 7 Vermögensverschlechterung und Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach
Vertragsabschluß eingetretenen oder uns bekannt gewordenen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers
gefährdet oder erfolgen Wechselproteste beim Käufer,
gleich aus welchem Grunde, so können wir Vorauszahlung oder
sofortige Zahlung aller offenen, auch der nicht fälligen
Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten
sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
Wir können außerdem die Weiterveräußerung
und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren
Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes
an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen
und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt
H Ziffer 5 widerrufen. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen
nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb
des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen
und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die
offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich
zu verwerten. Die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer mit einer
Zahlung in Verzug ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden
oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen
auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns
als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer
1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache
im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,
daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß Ziffer 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie
dienen uns in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen,
nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur
in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung
von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer
2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile. Nimmt der Käufer die Forderung aus der
Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinem
Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die
Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abzutreten. Nach
erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo,
der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die
ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Abschnitt G genannten
Fällen Gebrauch machen.
Zur Abtretung der Forderung - einschließlich des Forderungsverkaufs
an Factoring Banken - ist der Käufer nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und die uns zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Bei Zahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf uns
über, sobald der Käufer den Scheck erwirbt. Erfolgt
Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus
entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe
dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Käufer
sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren
Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte
hiermit im Voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem
Indossament versehen, unverzüglich an uns übergeben.
6. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies
nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware
zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem
oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt.
7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen
durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen
und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen erteilen.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte
Forderungen insgesamt um mehr als 20 vom Hundert sind wir auf
Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Der Käufer ist verpflichtet, die uns gehörende Vorbehaltsware
gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
10. Soweit im Lande des Käufers für Übereignung
der gelieferten Gegenstände oder der Sicherheiten besondere
Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hat der Käufer
für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
§ 9 Gefahrenübergang, Abnahmeverzug
1. Sobald die Ware versandbereit ist, wird der Käufer von
uns hiervon unterrichtet. Damit beginnt die Abnahmeverpflichtung
des Käufers und geht die Gefahr auf den Käufer über.
Gleichzeitig beginnt zu diesem Zeitpunkt, sofern nichts anderes
vereinbart ist, die Laufzeit der Gewährleistungsfrist.
2. Die Beförderungsgefahr geht mit der Beendigung des Beladens
in unserem Werk oder Lager oder in einem von uns beauftragten
Werk oder Lager auf den Käufer über, dies gilt auch
bei einer etwaigen Vereinbarung frachtfreier Lieferung durch uns.
Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur bei Vereinbarung
und nur auf Kosten des Käufers.
3. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Ware sind wir berechtigt,
unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, auf den Wert der Waren und denjenigen
nicht abgenommener Abschlüsse 15 % für bereits aufgewandte
Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision
zu fordern, es sei denn, daß der Käufer den Nachweis
erbringt, daß ein Schaden nicht oder in einem wesentlich
niedrigerem Umfang als in Höhe der Pauschale entstanden ist.
§ 10 Mängelrüge und Gewährleistung
1. Die von uns hergestellten Gegenstände und Teile hiervon
werden nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert,
wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Absendung oder Übergabe
oder Meldung der Versandbereitschaft nachweisbar infolge eines
vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere
infolge von Material- oder Herstellungsfehlern unbrauchbar werden
und wenn solche Mängel - unter sofortiger Einstellung etwaiger
Bearbeitung - unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt
worden sind; des weiteren gilt § 476 a BGB. Alle Gewährleistungsansprüche
sind ausgeschlossen für gelieferte Teile, an denen der Käufer
eigenmächtig Änderungen oder Nachbesserungen vorgenommen
hat oder wenn die Mängel auf natürlichen Verschleiß
oder auf Temperatur-, Witterungs- und ähnliche Einflüsse
zurückzuführen sind. Für wesentliche Fremderzeugnisse
beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche,
die uns gegen den Lieferant des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung für
Mängel und Schäden gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten
und Ersatzlieferungen. In diesen Fällen haften wir jedoch
nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand
geltenden Gewährleistungsfrist; sie beträgt mindestens
zwei Wochen.
3. Dem Käufer wird das Recht vorbehalten, bei Unmöglichkeit,
Unterlassen oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen.
4. Schadenersatzansprüche - mit Ausnahme, daß sie zugesicherte
Eigenschaften betreffen - auch soweit sie sich zugleich aus dem
Gesetz herleiten lassen, z. B. unerlaubte Handlung, sind ausgeschlossen,
sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht. Dies gilt
auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei
den Vertragsverhandlungen.
5. Für Mängel und Schäden, die durch unsachgemäße
Nutzung oder Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstehen, haften
wir auf keinen Fall.
6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer
als vertragsgemäßer Ware.
§ 11 Abtretung von Rechten und Pflichten
Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis
nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
§ 12 Daten über den Käufer
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung
oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Käufer,
gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen,
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 13 Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene
Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit,
Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden
bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung - auch soweit
solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten
des Käufers stehen, nicht jedoch, wenn sie zugesicherte Eigenschaften
betreffen - werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in
Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend.
2. Für Reparaturen gelten die individuellen Reparaturbedingungen
der einzelnen Hersteller. Auf Anfrage werden die Reparaturbedingungen
der Hersteller übermittelt.
3. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem
Rechtsgrund, verjähren spätestens nach Gefahrenübergang
auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist
kürzer ist.
§ 14 Warentausch
Wenn wir uns aus Gründen der Kulanz zu einem Warenaustausch
bereit erklären, so hat der Käufer die Kosten für
die Rücknahme und Prüfung der zurückgegebenen Waren
- mindestens 10 % des Verkaufspreises dieser Waren - und außerdem
die Frachtkosten und Kosten für notwendige Instandsetzungsarbeiten
zu entrichten.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes
Recht
1. Erfüllungsort ist Bergisch Gladbach.
2. Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach, wenn die im Klagewege
in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluß
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich
der Zivilprozeßordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Regelung gilt auch für
Wechsel- und Scheckverfahren. Wir sind berechtigt am Sitz des
Käufers zu klagen.
3. Es gilt das formelle und materielle Recht des Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer
seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 16 Übersichtlichkeitsklausel, Teilunwirksamkeit,
entsprechende Anwendung
1. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit
und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer
abschließenden Regelung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies
auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen
Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet
werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden
kann.
3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten sinngemäß
auch für Verträge anderer Art, insbesondere Dienst-,
Werk- und Werklieferungsverträge.